Eintragungs – und Einzahlungsverfahren fur auslandische Unternehmen

Anleitungen für ausländische antragstellende Unternehmen: notwendige Formulare und Einzahlungsfristen.

Eintragung

Ausländische Unternehmen, die keinen Sitz oder keine Zweigstelle in Italien haben, müssen ihre Agenten und Handelsvertreter bei der Fondazione Enasarco eintragen. Auf Grund der seit dem ersten Januar 2013 gültigen Verordnung von Enasarco , müssen ausschließlich im Ausland tätige Vertreter NICHT mehr eingetragen werden.

Formulare

Der Antragsteller muss eines der folgenden Formulare ausfüllen und einreichen:
  • Formular 611 für Einzelvertreter
  • Formular 612 für Vertreter, die in Personengesellschaften tätig sind (oHG/KG)
  • Formular 613 für Vertreter, die in Kapitalgesellschaften tätig sind (GmbH/AG)
Die Fristen für die Beitragszahlungen sind wie folgt:  
Bezugszeitraum Zahlungsfristen
1. Vierteljahr (1. Januar – 31. März) 20 Mai
2. Vierteljahr (1. April – 30. Juni) 20 August
3. Vierteljahr (1. Juli – 30. September) 20 November
4. Vierteljahr (1. Oktober – 31. Dezember) 20 Februar des folgenden Jahres
Die Beitragszahlungen müssen von dem Antragsteller selbst durch Banküberweisung auf das laufende Konto Nr. 2050, eingetragen auf die Fondazione Enasarco bei der Banca Nazionale del Lavoro, Schalter Enasarco – Via A. Usodimare, 29 – 00154 Rom (ABI 1005 – CAB 03395 – SWIFT: BNLIITRR – IBAN: IT91W0100503395000000002050) vorgenommen werden. Die Überweisung erfolgt ausschließlich in Euro. Das antragstellende Unternehmen muss zugleich mit der Zahlung der Fondazione Enasarco – Area Istituzionale – Servizio Contribuzioni eine Kopie der Banküberweisung mit den firmeneigenen Daten schicken (Firma, Positionsnr. bei der Enasarco), Bezugszeitraum und Zugehörigkeitsfond, wie auch das Zahlungsverteilungsformular mit den Vertreternamen und den jeweils ihnen zukommenden Beträgen.

Hinweis

Fondazione Enasarco verwaltet auch den Kündigungsentschädigungsfond (F.i.r.r.) zu Gunsten von Agenten und Handelsvertretern auf Grund von Vereinbarungen, die mit den tarifvertragsunterzeichnenden Gewerkschaften aufgesetzt wurden. Wenn der ausländische Antragsteller sich entschließt, die Rückstellung der besagten Kündigungsentschädigung in unsere Fondazione einzuzahlen, geht die Entrichtung derselben zu Lasten des Antragstellers, ebenso wie bei den Pensionsbeiträgen, die bis zum 31. März des folgendenJahres nach dem Bezugsjahr bezahlt werden müssen.

Bemessung der Beiträge

  1. Pensionsfonds Die Beiträge für den Pensionsfond Lasten des Vertreters und werden auf alle Beträge erhoben, die auf Grund irgendwelcher Rechte dem von der Geschäftsstelle abhängigen Vertreter zustehen, auch wenn sie noch nicht ausbezahlt wurden. Sie belaufen sich auf höchstens 39.255,00 € jährlich, wenn der Vertreter nur für einen Antragsteller tätig ist und auf 26.170,00 € jährlich für jeden Antragsteller in allen anderen Fällen. Die Beiträge für das Jahr 2022 dürfen jedoch nicht unter 878.00 € pro Jahr für jeden Antragsteller im ersten Fall und unter 440.00 € pro Jahr für jeden Antragsteller im zweiten Fall liegen. Für die Mindestbeitragssätze ist – im Unterschied zu den höchsten Beiträgen – die Aufteilung auf die Vierteljahre nach folgenden Prinzipien vorgesehen:a) Produktivität: der Mindestbeitrag muss nur dann gezahlt werden, wenn das Arbeitsverhältnis im Lauf des Jahres zu – wenn auch geringen -Provisionen – geführt hat. In diesem Fall (d.h. dass wenigstens in einem Vierteljahr Provisionen angefallen sind) müssen auch die Mindestvierteljahressätze für die Vierteljahre bezahlt werden, in denen es nicht zu Provisionen gekommen ist.b) Aufteilbarkeit: im Fall, dass das Arbeitsverhältnis mit der Geschäftsstelle im Verlauf des Jahres anfing oder beendet wurde, wird der Mindestbetrag in Vierteljahressätze aufgeteilt und für alle Vierteljahre der Dauer des Arbeitsverhältnisses gezahlt, vorbehaltlich der Tatsache, dass aufgrund des Produktivitätsprinzips in wenigstens einem Vierteljahr Provisionsrechte fällig wurden. Der Mindestbeitrag muss nicht gezahlt werden, wenn im Verlauf des Jahres keine Provisionen fällig wurden.
  2. Hilfsfonds Für die in einer AG oder GmbH tätigen Vertreter müssen die Beiträge anstatt in einen Pensionfond in den Hilfsfond eingezahlt werden. Dieser Beitrag wird ganz von dem antragstellenden Unternehmen getragen und auf alle Beträge berechnet, die während des Arbeitsverhältnisses in einer Geschäftsstelle oder Handelsvertretung anfielen. Diese Beträge, die weder nach unten, noch nach oben begrenzt sind, werden folgendermaßen festgesetzt:
    provisionen pro jahr 2011 2012 2013 2014 2015 2016
    Bis 13.000.000 Euro antragstel- lenden UnternehmenKapitalgesel- lschaften 2% 0% 2,2% 0,2% 2,4% 0,4% 2,6% 0,6% 2,8% 0,8% 3% 1%
    beitragssätze 2% 2,4% 2,8% 3,2% 3,6% 4%
    Von 13.000.001 bis 20.000.000 Euro antragstel- lenden UnternehmenKapitalgesel- lschaften 1% 0% 1,1% 0,1% 1,2% 0,2% 1,3% 0,3% 1,4% 0,4% 1,5% 0,5%
    beitragssätze 1% 1,2% 1,4% 1,6% 1,8% 2%
    Von 20.000.001 bis 26.000.000 Euro antragstel- lenden UnternehmenKapitalgesel- lschaften 0,5% 0% 0,55% 0,05% 0,6% 0,1% 0,65% 0,15% 0,7% 0,2% 0,75% 0,25%
    beitragssätze 0,5% 0,6% 0,7% 0,8% 0,9% 1%
    Über 26.000.001 Euro antragstel- lenden UnternehmenKapitalgesel- lschaften 0,1% 0% 0,125% 0,025% 0,15% 0,05% 0,2% 0,1% 0,25% 0,15% 0,3% 0,2%
    beitragssätze 0,1% 0,15% 0,2% 0,3% 0,4% 0,5%
    Die Zahlungsfristen sind die gleichen wie die bei den Zahlungen in den Pensionsfonds.
  3. Kündigungsentschädigungsfonds Die prozentuellen Sätze und Staffelungen zur Berechnung der Kündigungsentschädigungsbeitrag sind wie folgt:
    Agenten und Handelsvertreter, die nur für einen Auftraggeber tätig sind Agenten und Handelsvertreter, die für mehrere Auftraggeber tätig sind
    4% auf Provisionen bis zu 12.400,00 Euro jährlich; 4% auf Provisionen bis a 6.200,00 Euro jährlich;
    2% auf Provisionssätze von 12.400,01 Euro bis 18.600,00 Euro jährlich; 2% auf Provisionssätze von 6.200,01 bis 9.300,00 Euro jährlich;
    1% auf die Provisionssätze von über 18.600,01 Euro jährlich 1% auf die Provisionssätze von über 9.300,01 Euro jährlich
 

Info Utili
Ausländische Unternehmen, die keinen Sitz oder keine Zweigstelle in Italien haben, müssen ihre Agenten und Handelsvertreter bei der Fondazione Enasarco eintragen.